Hallo Kollegen,
ich habe folgende Frage:
BayBO Art. 29
Gebäude mittlerer Höhe:
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind grundsätzlich auch nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Das ist die Baustoffklasse A1 oder 2. Diese können aber auch aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens jedoch feuerhemmend ausgeführt werden. Das ist die Feuerwiderstandsdauer F 30-B.
Wie sieht das mit einer Fernsterfassade aus? Ist z.B. eine Pfosten-/ Riegelfassade als Fensteröfffnung anzusehen und somit FO oder kann man solche Fassaden als Außenwandverkleidung ansehen und somit B1? Beides würde jedoch bedeuten, dass die Fensterfasstade nur in Alu ausgeführt werden kann.
Ist mit dieser Aussage des Art. 29, z.B. Fensterbrüstungen gemeint, welche ich F 30-B ausführen muss?
Vielen Dank
+ viele Grüße