Autor: Herbert Steigenberger Werte Kollegin,
werter Kollege,
der Begriff "Rettungsweg" beinhaltet grundsätzlich Beides:
Sowohl die Flucht als Selbstrettung (also aktiv) als auch den Angriffsweg der Feuerwehr, um gerettet werden zu können (passiv).
So sieht es im übrigen wohl auch die VVB, die im § 22 sinngemäß Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr gleichsetzt.
Laut BayBO muss der erste Rettungsweg immer eine Treppe sein, der zweite kann eine Treppe sein oder über die Leitern der FW sichergestellt werden, wenn die FW über entsprechende Leitern verfügt. In Sonderbauten wird der zweite Rettungsweg i.d.R. als Treppe sichergestellt. Diese dient dann auch immer der Feuerwehr als Angriffsweg (z.B. auch in den Einsatzplänen).
I.d.R. wird seitens der Brandschutzbehörde auch die gewaltfreie Zugänglichkeit des Gebäudes durch die Notausgangstüren verlangt, sofern z.B. ein Feuerwehrschlüsseldepot vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Steigenberger