Guten morgen Herr Ruck,
wenn die Halle aufgrund ihrer Nutzung zumindest zeitweise eine Versammlungsstätte darstellt(>200 Personen), dann ist sie insgesamt als Versammlungsstätte mit allen Konsequenzen zu beurteilen und nicht nur der Rauchabzug. Und wie der Rauchabzug dann realisiert wird, ist im Brandschutznachweis darzustellen, wobei hier in der MVStättV mehrere Möglichkeiten aufgeführt sind. Bei mehrgeschossigen Atriumkonstruktionen muss man sich aber die Frage stellen, ob diese ausreichend sind, da auch auf der obersten Ebene eine ausreichende Rauchfreiheit sichergestellt werden muss (zumindest für die Zeit der Eigenrettung).
Die MSchulbauR hingegen lässt sich über die Art des Rauchabzuges nicht aus. Hier ist der Ersteller des Brandschutznachweises wirklich gefordert, sich Gedanken über mögliche Brandlasten und -szenarien zu machen. Möglicherweise muss dann im Einzelfall auch ein rechnerischer Nachweis geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer