Autor: Schächer Sehr geehrter Herr Wehner,
Verkaufstätten sind Arbeitsstätten und bei solchen sind Schiebetüren als Fluchtwegtüren grundsätzlich unzulässig. Von GEZE gibt es inzwischen eine intelligente Schiebetür, "der klügere gibt nach", die geht auf Druck nach außen auf. Ansonsten : bei Verkaufsstätten, die kleiner als nach VkStVO sind: als Fluchttüren nach Arbeitsrecht. Dann als Verkaufsstätte größer 2.000 m? : nach außen in Fluchtrichtung aufschlagend. Wegen der Menschenmassen. Wir im allgemeinen auch so gemacht ...
Grüße Franz Schächer