Hallo Herr Duschl
Ist ein bißchen schwierig zu verstehen ohne Zeichnung.
Meine Vermutungen:
Sie schaffen einen neuen Aufenthaltsraum im DG. Jetzt ist das Gebäude also nicht mehr ein Geb. geringer Höhe. Vorher schon, da EG + 1.OG + 2.OG (ich vermute die Gebäudehöhen jetzt) dann eine oberste Höhe eines Fußbodens eines Aufenthaltsraumes mit 2 x (ca.) 2,75m = 5,50m haben. Da kann also noch angeleitert werden; 2. Fluchtweg über FW (Vierteilige Steckleiter).
Jetzt hat das Gebäude einen Aufenthaltsraum bei 5,50m + 2,75m (Höhe 2.OG dazugerechnet) = 8,25m und es kann nicht mehr angeleitert werden, d. h. Sie haben ein Gebäude mittlerer Höhe und bräuchten schone eine Drehleiter.
Wenn diese nicht vorhanden ist, müssen die Bewohner des DG sich zumindest auf eine sichere anleiterbare Höhenkote (max. 7m; Steckleiter) flüchten können und dies natürlich über einen SICHEREN Weg (also nicht Holz sondern feuerbeständig).
Nach Art. 35 würde aber feuerhemmend (F30-B) ausreichen (tragende Teile) und das aber für die ganze Treppe. Vermutl. ist die Treppe nicht F30-B. Aber da Sie einen Bereich ändern (DG), bekommen Sie diese Auflagen und den anderen Bereich nicht veränderten (EG, 1.OG, 2.OG) läßt Ihnen die Baubehörde für diesen Bereich u. U. Bestandsschutz
Wenn der Treppenraum als innenliegend anzusehen ist, ist nach Art. 36 ein Rauchabzug vorzusehen (Größe ist in BayBO nicht angegeben aber in der MBO).
(Kein Rauchabzug nur bei Wohngebäude mit bis zu zwei Wohungen).
Wie gesagt sind Vermutungen, da es ein bisserl schwierig ist das aus der Ferne ohne Zeichnung zu beurteilen.
mfG
Rupi