Autor: norbert Hallo Frau Bader
Das 1. DG ist entsprechend Art. 48 (3) BayBO feuerbeständig (F90 B auf Antrag) auszubauen (auch die Dachschrägen).
Die Decken des 1. DG sind ebenfalls F 90 B von oben und unten (auf Antrag) herzustellen. Für die anderen Decken kann warscheinlich Bestandsschutz angesetzt werden.
Die Ertüchtigung der Decke auf F 90 B von unten erst nach Mieterwechsel ist vertretbat, wenn sie min. F 30 ist (Antrag auf Abweichung).
Die vorgenannten Anträge können als ein Antrag formuliert werden. Die Bauaufsichtsbehörden werden bei entsprechender Begründung diesen Antrag akzeptieren.
Das größere Problem scheint die Sicherung der beiden Rettungswege aus dem 2. DG zu sein. Der 1. Rettungsweg sollte die Treppe im Treppenraum sein (wenn dieser ins 2. DG führt). Der 2. Rettungsweg ist warscheinlich nicht gesichert, da das 2. DG in der Regel nicht angeleitert werden kann.
Warscheinlich ist die Wohnung auf Grund der unzureichenden Rettungswege aus dem 2. DG nicht genehmigungsfähig. Der Bauherr sollte über andere Nutzungen des DG nachdenken. Denkbar sind Galerien oder unter bestimmten Umständen Wonungen über beide Geschosse mit Rettungswegen über interne Treppen und Zugange aus dem 2. DG zum Treppenraum (ggf. über einen Einstieg und Leiter).
Mit freundlichen Grüßen
Norbert