Guten Tag Herr/Frau Nau,
besten Dank für die Antwort.
Die "Verschärfung" habe ich aus der WEKA-CD "Brandschutz im Bild" 2005. Man weiß zwar was vom Verlag an Aktualität zu erwarten ist, aber zunächst war das ja auch ganz hilfreich.
Originell ist, dass mir der zuständige FW-Mitarbeiter in einem Vorgespräch geraten hat, die KHR anzuwenden, auch wenn sie nicht gilt. Ich kann es also nur falsch machen: Zu streng aus der Sicht des Auftraggebers, zu lax aus der Sicht der Feuerwehr und sowieso nicht nachvollziehbar aus der Sicht der Bauaufsicht, oder?
Beste Grüße
Helmut Zeitter
Text in der CD:
"Als Rechtsgrundlage zur Beurteilung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen wurde von der Fachkommission Bauaufsicht der AGEBAU ein Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern erarbeitet. Dieses Muster ist mit Fassung vom Dezember 1976 zwar bereits über 20 Jahre alt, es stellt aber zurzeit noch die einzig allgemein gültige Regelung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern dar. Die darin enthaltenen grundsätzlichen Regelungen stellen den derzeitigen Stand der gesetzlichen Vorschriften dar. Das Muster wurde als Verordnung nur in wenigen Ländern baurechtlich eingeführt, es stellt aber bei derzeit laufenden Neubau- und Umbaumaßnahmen im Wesentlichen das angewandte Regelungswerk dar. Bild 1 zeigt, in welchen Ländern das Muster eingeführt wurde.
Eingeführte Rechtsvorschriften in den Bundesländern
Infolge der geringen Einführung des Musters wird jedem Architekten empfohlen, mit der jeweilig zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Frage der Anwendung zu klären bzw. Einschränkungen zu erfragen.
Außer in Hessen entsprechen die angeführten Vorschriften dem Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern.
Abweichung in Hessen
In Hessen wurde das Muster erheblich verschärft. Im Laufe des Textes wird versucht, Hinweise über Abweichungen in Hessen zu geben. Bei Bauvorhaben in Hessen wird aber dringend empfohlen, sich mit dem Wortlaut der Verordnung im Einzelnen vertraut zu machen.
Der Änderungserlass ist im Staatsanzeiger Hessen 1992, Nr. 10, S. 600 veröffentlicht."