Sehr geehrter H. Brüning,
das kommt auf die Gebäudeklasse an. Gelten an die Decken des Gebäudes Anforderungen (siehe § 34 BauONRW) Anforderungen, übertragen sich diese, außer bei Wohngebäuden geringer Höhe, auf Dächer niederer Gebäudeteile (§ 35 Abs 7 BauONRW):
"Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen, sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor
diesen Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen wie die Decken des
höheren Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen
gegen Entflammen zu schützen. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe".
Diese Anforderungen gelten natürlich auch Fenster im Dachbereich.
Grüße Lutz Battran