Hallo liebe Experten,
wir bauen z.Z. ein Bürogebäude(KG,EG,OG) mit innenliegendem Treppenraum.
Von diesem notwendigen Treppenraum wird ca.4m über einen Aufenthaltsraum, der natürlich schwerentflammbar ausgebildet wird, entfluchtet.
Hier wird die Forderung nach einem Flur als Sicherheitsschleuse ins Freie, der nur Öffnungen zu anderen notwendigen Fluren haben darf, nicht erfüllt. §31 Abs.4 BbgBO
Wie und mit welcher Argumentation kann diese Abweichung trotzdem noch eine Genehmigungsfähigkeit erlangen?
Es könnte auch noch ein zweiter erster Rettungsweg ausgebildet werden, der aber auch nicht den Anforderungen an eine Sicherheitsschleuse genügen würde.
Vielen Dank,