Bundesland: Bayern Autor: Kienle, GerdGuten Tag Kollegen,
für eine mittelgroße Verwaltung soll ich eine Planung für die Überdachung von deren Tiefgaragen- Ausgängen machen. Die TG- Ausgänge sind zugleich Fluchtwege. Das Bauvorhaben ist in München. Es ist eine Mittelgarage. Im Moment enden die TG- Ausgänge als offene Aussentreppen mit Betonbrüstung. Vom Bauherren ist eine leichte Stahlkonstruktion gewünscht. Nach Lektüre der BayBo und der Garagenverordung stellt sich mir die Frage, ob eine Stahlkonstruktion hier zulässig ist:
Art. 28 und 29 fordern eine Ausführung mindestens feuerhemmend (F30), wenn nicht gar feuerbeständig (F90).
Art 36 fordert für die Wände von notwendigen Treppen (4) die Bauart von Brandwänden oder mindestens von tragenden Wänden nach Art 28.
Für Dächer notwendiger Treppen fordert Art 36(5) die Feuerwiderstandsdauer der Decken des Gebäudes- also
TG- Decke= F90?
Die Garagenverordnung fordert nach Art 12 daß Rettungswege in Treppenräume notwendiger Treppen führen, verweist also auf Art 36 BayBo.
Welche Anforderung ist nun exakt gestellt?
Ist die Ausführung einer leichten Konstruktion aus Stahl oder Holz überhaupt zulässig?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Dank und Gruß
G. Kienle