Autor: Artur meister Hallo Elke,
Wie der Koll. Merkl schon geschrieben, ist diese nicht erforderlich, wenn keine Verbindung zu Geschossen anderer Nutzungseinheiten besteht. Ob die Bauaufsicht bei Euch die selbe Sichtweise hat wie in NRW, solltest du erstmal ausloten. Ich haette da meine Bedenken, da auch eine Brandwand naturgemaess ueber Oeffnungen zu Nutzungseinheiten verfuegt und es zu einer entsprechenden Rauch- und Brandausbreitung (Schwergewicht der Rauch) kommen kann, wenn bei diesen Verbindungen fehler, auch betrieblicher Art, auftreten. Kompensationsmoeglichkeiten gibt es auch hier (mit Bauaufsicht abstimmen).
Die Forderung nacht der wirksamen Entrauchung bleibt weiterhin unberuehrt und ist in jedem Falle auszufuehren. Die Berechnung ist wie von dir schon angemerkt nach der DIN 18232-5 zu machen.
Anmerken moechte ich noch, dass bei einer Sprinkleranlage der VdS evtl. ein paar Euro bei der Versicherungspraemie nachlaesst und auch bauliche Erleichterungen in Anspruch genomen werden koennen.
Gruesse
Artur