Autor: Schächer Sehr geehrter Herr / Frau CK,
das Haus wurde gewiß vor 2002 errichtet und ist nach der "alten Bauordnung" genehmigt. Danach gab es auch in so "kleinen" Büros "notwendige Flure", d.h. Flure, an die Brandschutz - Anforderungen an Wände und Türen gestellt waren. Daraus resultieren die Informationen des Vermieters, daß Wände und Türen mit bestimmten Anforderungen erforderlich sind.
Seit Okt. 2002 gilt eine neue HBO, die zu "notwendigen Fluren" § 32 erklärt:
"als notwendige Flure gelten n i c h t : ... Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m? Grundfläche ...
Dazu ist eine Brandschutz-Rauchschutz-Tür "T 30 RS" zwischen der Nutzeinheit und dem Treppenraum erforderlich (weil größer 200 m?) (§ 31) und die Einheit in sich hat keine Anforderung an die Ausgestaltung der ("inneren") Flure und Räume.
Diese Neuerung zu nutzen erfordert einen Bauantrag zur Nutzungsänderung. Und der ist gewiß billiger als komplizierte Tür-Fenster-Lösungen, die in einer anders genehmigten Nutzung a u c h der Nutzungsänderung (Genehmigung) bedürfen.
Also einen geeigneten, bauvorlageberechtigten, im Brandschutz erfahrenen Architekten oder Ingenieur suchen, planen, genehmigen lassen und preiswert bauen und vernünftig nutzen.
Hessische Architekten und Ingenieure mit Bauvorlageberechtigung und Kenntnissen im Brandschutz findet man bei den Kammerseiten unter Stichwort "Bauvorlageberechtigt" und "Nachweisberechtigt Brandschutz" bzw. "Fachplaner Brandschutz" bei www.AKH.de und www.IngKH.de,
die HBO zum Nachlesen bei www.wirtschaft.hessen.de ,dann "Bauen und Wohnen" , dann "Bauordnung" , die Erläuterung dazu heißt "Handlungsempfehlung zur HBO" und ist an gleicher Stelle verfügbar (reinschauen, was man braucht, nicht gleich drucken, ist ziemlich viel - aber gut.
In diesem Sinne auf ein schönes Büro, mfg Franz Schächer