Autor: Artur Meister Hallo
In der Bauordnung wird nichts direkt nichts ueber die Entrauchungsmoeglichkeit eines Flures, auch eines innenliegenden Flures, ausgesagt.
Aber im para. 13 heisst es so schoen .. der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wirdund bei einem Brand die Rettung von Menschen ...
Ueber diesen para laesst sich so fast alles abdecken. Man koennte auch nun geneigt sein eine Entrauchung bzw. eine BMA zu fordern.
Ich sehe keinerlei Probleme, denn bezueglich der Ausbildung von Fluren sowie deren Flurlaengen sind klare Vorgaben in der BO gemacht. Weiterhin hat ihre Bueronutzungseinheit auch Zugang zu 2 baul. Rettungswegen (moeglichst entgegengesetzt).
Hinsichtlich einer Alarmierungseinrichtung besteht keine Notwendigkeit, zumnidest seitens der BO, im Regelbau. Aus dem Arbeitsstaettenrecht koennen sich Forderungen an eine Alarmierungseinrichtung ableiten lassen. Diese kann z.B. auch ueber Rauchwarngeraete, vernetzt, erfolgen
Beste Gruesse
Artur Meister